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Fischerkarte

Gemäß § 14 Abs. 2 des NÖ Fischereigesetzes 2001

muss der Antragsteller (Anm.: Für die Fischerkarte für Niederösterreich) die für die Ausübung des Fischfangs erforderlichen rechtlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen.

Die Kenntnisse sind durch Vorlage einer vom NÖ Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses (Fischerkurs) nachzuweisen.

Abs. 3

Der Nachweis nach Abs. 2 gilt auch als erbracht durch

  • den erfolgreichen Abschluss einer *einschlägigen Berufsausbildung oder
  • die Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in einem anderen Land.

(*) Fischereimeister, Veterinärmediziner, Fachhochschulabschluss etc. Für konkrete Fragen steht Ihnen das Sekretariat des NÖ Landesfischereiverbandes zur Verfügung.

Abs. 6

Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.

Abs. 7

Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe und der Verbandsbeitrag nicht entrichtet sind.

Abs. 8

Die Fischerkarte berechtigt nicht, ohne Lizenz (§ 11) zu fischen.

Abs. 9

Eine unlesbare oder unvollständige Fischerkarte ist ungültig. Die Ausstellungsbehörde hat bei Verlust, Unlesbarkeit oder Unvollständigkeit einer Fischerkarte auf Antrag ein Duplikat auszustellen.

Antragsformular für ein Duplikat Ihrer Fischerkarte >>

Gemäß § 15 Abs. 1 des NÖ Fischereigesetzes 2001

sind Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) – bevor sie fischen – verpflichtet, an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.

Abs. 3

Der NÖ Landesfischereiverband hat 40% der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen.

Abs. 4

Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2,4% der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben.

Abs. 5

Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung

  • der Fischerei und
  • der Forschung

insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu verwenden.

Weitere Infos zum Thema

Fischerkurs Termine >

NÖ Fischerkartenabgabe- und Verbandsbeitragsverordnung >

Antragsformular für ein Duplikat Ihrer Fischerkarte >

Antragsformular für die Anerkennung einer Fischerlegitimation aus einem anderen Bundesland >

Antragsformular für die Ausstellung einer Fischerkarte bei gleichwertiger beruflicher Ausbildung >

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