Fischereiaufseher
In Niederösterreich gibt es rund 1.200 beeidete Fischereiaufseher/innen die zum Schutze der Gewässer ihren Dienst verrichten.
Gemäß § 17 Abs. 1 des NÖ Fischereigesetzes 2001
haben die Fischereiaufseher den Fischereischutz innerhalb des Fischereirevieres, für das sie bestellt sind, wahrzunehmen.
Abs. 2
Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung und Überwachung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Bestandes an Wassertieren und deren Lebensräume zu überprüfen und damit zur Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen beizutragen. Die Fischereiaufseher haben Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften aufzuzeigen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Abs. 3
Die Fischereiaufseher sind berechtigt und verpflichtet, Personen, die des Fischdiebstahls verdächtig sind oder fischereirechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
- anzuhalten,
- die Identität festzustellen,
- die Aushändigung der Fischer(gast)karte sowie der Lizenz zur Prüfung zu verlangen.
- die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch wenn sie sich in Fahrzeugen oder in Behältnissen befinden, zu kontrollieren und erforderlichenfalls abzunehmen,
- unbeaufsichtigt vorgefundene oder abgenommene Fanggeräte unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
Bestellung von Fischereiaufsehern
Gemäß § 18 Abs. 1
hat der Fischereiausübungsberechtigte für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen, dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist.
Der Fischereiberechtigte kann auf eigene Rechnung zusätzliche Personen (Bewerber) als Fischereiaufseher namhaft machen.
Hinweis: Wenn Sie Fischereiausübungberechtigter oder Fischereiberechtigter sind, können Sie geeignete Personen (Bewerber) die den Voraussetzungen (§ 18 Abs. 6) für eine Bestellung entsprechen würden beim NÖ Landesfischereiverband namhaft machen.
Folgende Formulare können wir Ihnen dafür zur Verfügung stellen:
Namhaftmachung eines Fischereiaufsehers
Gemäß § 18 Abs. 5
erfolgt die Bestellung zum Fischereiaufseher durch Bescheid des NÖ Landesfischereiverbandes.
Kurse für die Ausbildung zum Fischereiaufseher
finden Sie unter "Aufseherkurse"
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Tel.: 02742/72968, Fax: 02742/72968-20
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Unsere NÖ Landesgeschäftsstelle ist über die Autobahn A1 oder auch per Bahn- und Busverbindungen erreichbar.
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Ein praktischer Fahrplan ist auch unter https://www.vor.at/ einsehbar.
Der Eingangsbereich der NÖ Landesgeschäftsstelle ist barrierefrei über eine kurze Rampe erreichbar.