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Fischereireviere

§ 19 Reviereinteilung

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.

(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.

(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.

(5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

§ 20 Eigenreviere

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn

  • für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und
  • sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.

(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:

  • die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll, eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,
  • Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,
  • den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.

(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

§ 21 Pachtreviere

(1) Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat der NÖ Landesfischereiverband Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht

(2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden.

(3) Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers darf dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten. Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.

Anm.: Ergänzend dazu verweisen wir auf § 23 Verpachtung, § 24 Pachtfähigkeit des Pächters und § 28 Fischereikataster.

§ 22 Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung)

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die

  • weder als Eigenrevier anerkannt, noch
  • wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können,

einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen.

(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.

§ 23 Verpachtung

(1) Pachtreviere und jene Eigenreviere,

  • die von ihren Besitzern nicht selbst bewirtschaftet werden oder
  • deren Besitzer keine Pachtfähigkeit hat,

müssen an einen pachtfähigen Pächter (§ 24) verpachtet werden.

(2) Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.

(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen (Pachtperiode). Das Pachtverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zehn Jahre, sofern eine der Vertragsparteien die Auflösung des Vertrages nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Pachtperiode begehrt. Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum oder eine vorzeitige Auflösung des Vertrages kann vom NÖ Landesfischereiverband nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen.

(4) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers bzw. jede Änderung des Pachtvertrags binnen 30 Tagen dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen.

(5) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Verpachtung bescheidmäßig zu versagen, bzw. das Pachtverhältnis während der Pachtdauer aufzulösen, wenn

  • der Pächter die Pachtfähigkeit (§ 24) nicht oder nicht mehr besitzt oder
  • die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen.

(6) Erfolgt keine Verpachtung, so ist das Fischereirevier von einem pachtfähigen Revierverwalter nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Der Revierverwalter ist vom NÖ Landesfischereiverband nach Anhörung der Fischereiberechtigten auf ihre Kosten bescheidmäßig zu bestellen. Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.

(7) Der NÖ Landesfischereiverband kann auf Antrag des Fischereiberechtigten eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verpachtung für das gesamte Fischereirevier oder Teile davon bewilligen, wenn

  • dieses im Rahmen eines wissenschaftlichen Projektes erforscht oder bewirtschaftet werden soll,
  • die Nutzung aufgrund einer naturschutzbehördlichen Entscheidung vom Fischereiberechtigten stillgelegt werden muss, oder
  • das Revier oder Teile davon in einem naturschutzrechtlich relevanten Gebiet liegen

§ 24 Pachtfähigkeit des Pächters

(1) Pachtfähig sind natürliche Personen,

  • die volljährig und im Besitz von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind,
  • von denen angenommen werden kann, dass sie die ihnen aus der Pachtung erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere mit Rücksicht auf ihre Einkommens- oder ihre Vermögensverhältnisse, erfüllen können,
  • die nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften bieten und
  • die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand oder den Bestand an Wassertieren gefährdenden Weise beeinträchtigen, noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren.

(2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn zumindest ein Mitglied des vertretungsbefugten Organs die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.

§ 28 Fischereikataster

(1) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.

(2) Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier zum Zweck der Verwaltung desselben ein Katasterblatt anzulegen. Er hat je eine Ausfertigung

  • an den Fischereiberechtigten,
  • an die Behörde (§ 3 Z 2) und
  • an den NÖ Landesfischereiverband

zu übersenden.

Die gesammelten und geordneten Katasterblätter bzw. die mittels automatisierter Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten geführten Aufzeichnungen bilden den Fischereikataster. Die Fischereirevierverbände, die Behörden (§ 3 Z 2) und der NÖ Landesfischereiverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die personenbezogenen und anderen Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(2a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(2b) Der NÖ Landesfischereiverband übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(3) Der Fischereikataster ist in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil zu gliedern.

(4) Im öffentlichen Teil des Fischereikatasters sind jedenfalls zu vermerken:

  • die Reviereinteilung (Behörde, Revierbeschreibung, Aktenzahl, Eigen- oder Pachtrevier),
  • die Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl),
  • die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer,
  • die Fischereiausübungsberechtigten (Revierverwalter),
  • die Fischereiaufseher (Name und Anschrift),
  • revierspezifische Umweltdaten und
  • die grafische Darstellung der Fischereireviere.

(5) Jedermann darf in den öffentlichen Teil des Fischereikatasters einsehen und daraus Abschriften herstellen lassen.

(6) Im nichtöffentlichen Teil des Fischereikatasters sind die revierspezifischen personenbezogenen und anderen Daten, wie z. B. Einheitswert, Pachtwert, Revierbeitrag usw. zu vermerken.

(7) Behördliche Erledigungen und Verträge, die zu Änderungen des Fischereireviers oder des Fischereiberechtigten im Fischereikataster führen, sind in einer Urkundensammlung aufzubewahren.

(8) Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem zuständigen Fischereirevierverband binnen vier Wochen nach Rechtskraft bekannt zu geben.

Bewirtschaftungspflichten

§ 4 Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere

  • zu hegen,
  • zu fangen,
  • sich anzueignen,
  • deren Fang bzw. Aneignung durch andere zu gestatten und
  • zu töten.

(2) Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das Fischwasser sachgemäß und nachhaltig auf Basis der natürlichen Produktionsgrundlagen zu bewirtschaften.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Nationalparke und Naturschutzgebiete.

 

§ 5 Besatzpflicht

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser jährlich mit geeigneter und gesunder Brut, einjährigen Setzlingen oder gegebenenfalls mit älteren Fischen zu besetzen. Dadurch muss ein für den jeweiligen Gewässertyp und für die Fischregion charakteristischer Fischbestand nach Art, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten und erforderlichenfalls wiederhergestellt werden.

Es sind Fische zu verwenden,

  • deren Bestände nach veterinärrechtlichen Vorschriften als gesund gelten,
  • die vorrangig von heimischen Elterntieren abstammen oder bei denen zur Wahrung der genetischen Vielfalt regelmäßig heimische Wildfische, möglichst aus benachbarten Vorkommen, eingekreuzt werden.

Ist dies nicht möglich, so ist standorttypisches Besatzmaterial zu verwenden.

(2) Der Besatz darf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer nicht beeinträchtigen.

(3) Der Fischereirevierverband hat den Besatz (wie z. B. Nullbesatz, Mindestbesatz oder Höchstbesatz) für die einzelnen Reviere mit Bescheid festzulegen.

Dabei hat er auf

  • den jeweiligen Gewässertyp,
  • die Fischregion,
  • die Reproduktionsverhältnisse,
  • die Erhaltung und Förderung der natürlichen Fischartengemeinschaft und
  • Bewilligungen nach § 23 Abs. 7 besonders Bedacht zu nehmen.

Die Besatzfestlegung hat sich grundsätzlich an einer Bestandserhebung der Fischarten zu orientieren.

(4) Partei in einem Verfahren nach Abs. 3 ist der Fischereiausübungsberechtigte.

(5) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes zu verständigen. Alle Besatzmaßnahmen sind dem Fischereirevierverband längstens bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich nachzuweisen

 

§ 7 Fangstatistik und Fangbericht

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für seine Reviere pro Kalenderjahr eine Fangstatistik zu führen. Der Fischergast hat für die Zwecke der Fangstatistik einen Fangbericht auszufüllen und dem Fischereiausübungsberechtigten vorzulegen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Fischereirevierverband schriftlich vorzulegen.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung den Inhalt und die Form des Fangberichts und der Fangstatistik zu bestimmen. In der Fangstatistik ist jedenfalls jeder unbeabsichtigte Fang und jede unbeabsichtigte Tötung der gemeinen Flussmuschel einzutragen.

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